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Eine Lehrveranstaltung an der Philipps-Universität Marburg vom WS 1982/83 bis SoSe 2017
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Konflikte der Zukunft
Analysen und Alternativen

Interdisziplinäres Seminar zu Ökologie und Zukunftssicherung im Sommersemester 2001

gemeinsam mit dem Fenster ins WWW Zentrum für Konfliktforschung

Veranstaltung 6

06.06.2001
 

Abstract

Der friedensethische Diskurs war während des Kalten Kriegs unter der Bedingung der Bipolarität vor allem auf das Problem der Massenvernichtungswaffen bzw. auf Militärstrategien, die mit deren Einsatz zumindest drohten, fixiert. Daneben wurde vor allem der Zusammenhang von Rüstungskosten auf der einen Seite der Erdkugel und Hunger und Unterentwicklung auf der anderen reflektiert.

Mit den Veränderungen durch und nach den politischen Umwälzungen ab 1989 schienen erstmals seit Beginn des Kalten Krieges die Mechanismen der Vereinten Nationen jenseits der Blockkonfrontation zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit wirkungsvoll eingesetzt werden zu können. Es gab eine gewisse Anzahl von Zwangsmaßnahmen, die vom Sicherheitsrat mit dieser Zielrichtung verabschiedet wurden.

Damit wurde die Spannung zwischen dem Schutz der Menschenrechte einerseits und dem Prinzip der staatlichen Souveränität andererseits, das dem System der Vereinten Nationen seit ihrer Gründung eingeschrieben ist, praktisch virulent, weil nun die Vereinten Nationen willens und in der Lage waren, den Schutz von Menschenrechten mit – äußerstenfalls auch militärischen – Zwangsmaßnahmen auch ohne Einverständnis des betroffenen Staates durchzusetzen.

Spätestens der Krieg der NATO gegen die Bundesrepublik Jugoslawien, der mit dem Schutz der kosovo-albanischen Bevölkerung vor Übergriffen der jugoslawisch-serbischen Sicherheitskräfte begründet wurde, hat gezeigt, dass damit nicht unerhebliche Probleme verbunden sind.

Eine Friedensethik für das 21. Jahrhundert wird den Vorrang von Gewaltfreiheit nun so zur Geltung bringen müssen, dass sie gleichzeitig in der Lage ist, für den äußersten Fall auch Kriterien anzugeben, unter welchen Bedingungen eine humantiäre Intervention rechtfertigbar ist. Dabei sind die Universalität und Unteilbarkeit der Menschenrechte als normative Grundprinzipien so aufzunehmen, dass der Zusammenhang von Menschenrechten und ökonomischer Gerechtigkeit nicht aus dem Blick gerät.